Der Sieg der Vernunft kann nur der Sieg der Vernünftigen sein...

Seit 2005 gibt es Hartz - IV. Von da an mehren sich die Widersprüche aus diesem Rechtskreis in einer ungeahnten Zahl. Überdurchschnittlich viele Widersprüche werden als Klagen von den Gerichten im Sinne der Hartz-IV-Empfänger entschieden. Tun sich in diesem Rechtswerk immer neue Ungereimtheiten auf oder werden bestimmte Fehler von den Argen fortgesetzt wiederholt, obwohl die Rechtsprechung inzwischen schon einiges gesichert hat?

Sollte es sich bei diesen Fehlern der Argen deutschlandweit womöglich um Vorsatz handeln? Ist Hartz-IV widerlegt, sobald man es befolgt? Ist Hartz-IV womöglich ein totgeborenes Kind und man operiert nun schon das vierte Jahr an einer Leiche, in der Hoffnung, sie zum Leben zu erwecken? Auf Kosten der Betroffenen???

Hartz-IV ist Armut per Gesetz. Dies trifft nun auch für die Kommunen und Landkreise zu. Die mutigen unter diesen sind bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen - und gescheitert. Das Gericht hat abgelehnt die finanziellen Folgen der Kommunen und Landkreise, resultierend aus Hartz-IV näher zu thematisieren (2 BvR 2434/04)
Es scheint, den Landkreisen ist eine Lösung eingefallen. Sie könnte lauten: Den Letzten beißen die Hunde.

Die Letzten in Deutschland seit der Regierung Schröder/Fischer aber
sind diejenigen Hartz-IV-Empfänger, die sich nicht wehren!

Diese A...slosigkeit

Nachfolgend einige Fragestellungen, wie sie gehäuft beim "Umgang" mit der Arge auftreten:






  Sanktionspraxis grundgesetzwidrig!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 09.02.2010 Sanktionen gegenüber SGB-II-Beziehern faktisch verboten.
Dieses Verbot ergibt sich im Umkehrschluss aus dem absolut definierten Anspruch auf das Existenzminimum.

Wegen dieses absoluten Anspruches müssen Sanktionen nicht explizit ausgeschlossen werden, denn es bleibt kein Raum für sie.

Im Urteil wird auch direkt definiert, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen gesichert wird.

Es handelt sich also keineswegs nur um das physische Existenzminimum wie oftmals gemeint wird, sondern um die gesamten Leistungen.

Vorab eine zentrale Überlegung, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu Grunde liegt: die Berechnung des Regelsatzes konnte nur deshalb verfassungswidrig sein, weil ein Anspruch darauf überhaupt besteht. Ansonsten würde das Urteil ohne Rechtsfolgen bleiben. Das BVerfG hätte die Klage dann wahrscheinlich auch nicht angenommen.

Zusammenfassend die Begründungen des BVerfG im Einzelnen, aufgeführt mit Verweis auf die Positionen der Zeilennummerierung:
     
  1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden (Randziffer 134)
  2.  
  3. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135)
  4.  
  5. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt)
  6. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung beschrieben (Randziffer 148)

zum vollständigen Text der LINKEN aus dem Saarland

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  Arge verschleiert Angemessenheit

Die Arge geht von einem summarischen Wert für die Angemessenheit der Unterkunftskosten - Warmmiete - aus. Dieses Herangehen ist rechtswidrig.
Das Sozialrecht geht von einer getrennten Behandlung von Wohnkosten einerseits und Heizkosten andererseits aus. Der Grund dafür liegt in der unterschiedlichen Eigendynamik dieser zwei Größen. Während die Wohnkosten sich über den Wohnungsmarkt ergeben, sind Heizkosten von unglaublich vielen Einzelfaktoren abhängig. Damit können Heizkosten nicht pauschaliert werden und bedürfen stets einer Einzelfallprüfung ( siehe auch das BSG in seinem Urteil Pkt. 19). Wenn aber aus Wohn- und Heizkosten ein Gesamtwert als Angemessenheit bestimmt wird, schafft die Arge vollendete Tatsachen, indem sie einen nicht pauschalierbaren Wert in eine Gesamtpauschale steckt und ihn somit doch pauschaliert. Der Leistungsempfänger, der mit diesem  rechtswidrigen Bescheid konfrontiert wird, kann auf die Senkung seiner Kosten der Unterkunft nicht mehr zielgerichtet reagieren. Ist die Wohnung zu teuer oder hat er nur zu viel geheizt? Sollte er weiter die Kosten der Unterkunft durch Abstellen der Heizung reduzieren wollen, dürfte sich bald - sehr zur Freude der Vermieter - in der Wohnung Schimmel breit machen.
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  Es gibt keine angemessene Wohnung?

Die jetzige Wohnung ist zu teuer. Auf dem Wohnungsmarkt gibt es aber keine solche, die sowohl eine angemessen große Fläche als auch angemessen niedrige Kosten hat.
Grundlage der Angemessenheitserwägungen sind die Vorstellungen der Arge zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und das Recht des Hilfebedürftigen auf angemessenen Wohnraum. Nur in dieser Gesamtschau kann man zu einer tragfähigen Aussage kommen. Die angemessenen Werte gibt es für die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten und die Heizkosten. Damit ist man gut beraten, auch seine Miete in diese drei Positionen aufzuschlüsseln, um festzustellen, welcher Anteil denn nun tatsächlich über den Angemessenheitsvorstellungen liegt.
Heizkosten werden hier, weil an anderer Stelle beschrieben, außer acht gelassen.
Der größte Posten ist die Nettokaltmiete und gleichzeitig der Hauptstreitpunkt.
Die Angemessenheitsvorstellungen der Arge Sächsische Schweiz - Osterzgebirge gehen zur Zeit (2009) davon aus, dass der Quadratmeterpreis einer kleinen Wohnung identisch sei mit dem einer großen Wohnung - 4€/m2 . Die Preisgestaltung auf dem Wohnungsmarkt zeigt aber, dass kleinere Wohnungen einen höheren qm-Preis haben, als größere. Somit ist der Mieter einer kleinen Wohnung besonders durch die Arge bedrängt. Diese ist zwar zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet, zu der logischerweise auch die Einschätzung des Wohnungsmarktes gehört, aber wie diese Einzelfallprüfung der jeweilige Sachbearbeiter zu realisieren hat, ist noch nicht nach außen gedrungen. Aus vielen Fällen der Beratungspraxis muss geschlossen werden, dass es eine sinnvolle Einzelfallprüfung nicht gibt, sondern dass die Angemessenheit vom Blatt abgelesen wird. Deshalb ist der Hilfebedürftige gut beraten, sich z.B. hier bei der Hartz-IV-Info Rat zu holen. Denn um zu sicheren Aussagen zu gelangen, muss etwas gerechnet werden.
Die kalten Betriebskosten hängen stark von den Dienstleistern ab, die der Vermieter beauftragt hat. Der Hilfebedürftige hat hier so gut wie keine Möglichkeit, auf die Kosten Einfluss zu nehmen.

Nachtrag 05.09.2011:
Jobcenter sind ungeachtet der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet, auch wenn der Umzug - nicht - erforderlich ist.
Wer hat nicht schon feststellen müssen, dass Vermieter aufgrund der rechtswidrigen Handhabung der Angemessenheit dem Wohnungssuchenden den Mietvertrag verwehren.
Dieser Praxis hat das LSG Berlin einen Riegel vorgeschoben.
Damit kann der Vermieter aus dem Fehlen der Zustimmung nicht mehr das Verhalten der Jobcenter abschätzen. Es kommt wenigstens zum Abschluss des Mietvertrags. Der Hilfebedürftige erhält so wenigstens die Chance, sich mittels Rechtsweg gegen die Willkürentscheidung bei den KdU zu wehren, ohne dass in der langen Zeit zwischen Klage und Verhandlung die ins Auge gefasste Wohnung anderweitig vergeben wird. Ob die Vermieter nun aber bei Hartz-IV grundsätzlich abwinken, bleibt abzuwarten. Wenigstens hat das Jobcenter bei erforderlichem Umzug im Eilverfahren zu entscheiden. mehr>>
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Ins "Ghetto" ziehen müssen?

Von der Arge aus Angemessenheitsgründen auf eine Wohnung in ein Problemgebiet verwiesen zu werden, kann widerrechtlich sein. 
Immer wieder wird betont, dass Sozialpolitik auch dazu dienen soll, eine Ghettoisierung  der Städte zu vermeiden. In einem Urteil des Bundessozialgerichts ( B 4 AS 30/08R, Pkt. 21) wird gefordert, die Ermittlung angemessenen Wohnraumes auf die gesamte Stadt - hier München - auszudehnen. Ausgehend von Wohnungen mit einfacher Ausstattung sind die Mietpreise nicht nur in den billigen Quartieren, sondern in der ganzen Stadt zur Bildung der Angemessenheit heranzuziehen.

Für Städte wie Dresden bedeutet das, nicht nur die Mieten, wie sie in Gorbitz oder Prolis gelten, sondern auch die Miete von bspw. Langebrück und Strießen zur Angemessenheitsermittlung heran zu ziehen - einfache Ausstattung vorausgesetzt.


In diesen unterschiedlichen Quartieren sind dann auch unterschiedliche Angemessenheiten zu bestimmen.

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 Heizkosten oder ihre Nachzahlung nicht übernommen?

Da...
... die Angemessenheit der Heizkosten nach unserer Richtlinie bei.....liegt und Sie diese bereits ausgeschöpft haben, kann Ihrem Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung nicht entsprochen werden.

...die Kosten der Unterkunft für eine Bedarfsgemeinschaft Ihrer Größe laut Richtlinie bei ...€ liegen, wird einer zusätzlichen Übernahme der Heizkostennachzahlung nur bis ...€ stattgegeben.

So oder so ähnlich lauten die widerrechtlichen Begründungen der Arge, um sich vor der Heizkostenübernahme zu drücken.
Denn anders kann man dieses Verhalten vier Jahre nach Start von Hartz-IV nicht bezeichnen. Haben doch sämtliche urteilende Sozialgerichte in seltener Einmütigkeit festgestellt, dass sich Heizkosten einer begründeten Pauschalierung entziehen. Deshalb seien die Forderungen der Versorgungsunternehmen regelmäßig als angemessen hinzunehmen.
Lediglich wenn Anhaltspunkte auf unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, hat die Arge das Recht, Heizkosten zu kürzen. Den Nachweis von Verschwendung muss dabei die Arge selbst führen. (B 14 AS 36/08 R) . Allein der Umstand, dass die Kostengrenze aus dem bundesweiten Heizspiegel überschritten ist, befreit die Arge nicht  von der Pflicht zur Einzelfallprüfung, da nach dem Urteil des BSG dieser Umstand nur die Qualität eines Indizes hat. Weder Beweis noch Indizienkette liegen somit vor, die Unwirtschaftlichkeit hinreichend zu belegen. Allerdings ist der Heizspiegel - der eine Exaktheit vortäuscht, die er nicht bieten kann - nicht  aus dem Gesichtspunkt der sozialen Grundsicherung entstanden. Er gibt lediglich Hinweise, in welche Wohnungen man tunlichst nicht ziehen sollte. Eine Entscheidungsfreiheit, die ein Hartz-IV-Empfänger schon längst nicht mehr hat - in diesem freien Land.  Ob eine Überschreitung des Grenzwertes wegen unwirtschaftlichen Verhaltens oder beispielsweise maroder Gebäudesubstanz vorliegt, und ob die Wohnung im warmen Elbtal oder im windigen Osterzgebirge  liegt, ist dann eben doch nur durch eine Einzelfallprüfung zu ermitteln. Im Übrigen sind die Werte im Heizspiegel Pauschalen. Heizkosten zu pauschalieren ist aber lediglich Recht des Gesetzgebers. Ein weiteres Indiz, dass die Pauschale des bundesweiten Heizspiegels nicht auf Sozialhilferecht anwendbar ist.

Übrigens, welch exorbitanten Aufwand die Arge Sächsische Schweiz - Osterzgebirge unternehmen zu wollen vorgibt, um zu begründeten Einzelfallaussagen bei den Heizkosten zu gelangen, kann man hier lesen.

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  Beweislastumkehr Heizkosten widerrechtlich

Seit Sommer 2010 verlangen die Argen die Einzelfallprüfung zur Angemessenheit der Heizkosten von den Hilfebedürftigen, sobald ein Grenzwert aus dem bundesweiten Heizspiegel überschritten wird. Sie berufen sich dabei auf eine "Erwägung" des Bundessozialgerichtes in einem Urteil vom Juli 2009.
Dabei besteht kein Grund, die Ruhe zu verlieren.  Denn bereits im September 2009 hat dasselbe Gericht die "Erwägung" dahin gehend präzisiert, dass wohl bei Überschreiten des Grenzwertes des bundesweiten Heizspiegels von einem Indiz für unangemessenen Verbrauch auszugehen ist, jedoch eine Deckelung der eigenen Heizkosten auf das Niveau des bundesweiten Heizspiegels gerade nicht automatisch erfolgen darf. Stattdessen ist zuvor zu prüfen, ob unangemessenes Heizverhalten festzustellen ist, welches zur Überschreitung der Obergrenze des bundesweiten Heizspiegels führt:

Auszugehen ist vielmehr davon, dass Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen (Quelle Pkt. 19)


Damit bleibt alles beim alten. Heizkosten dürfen nur dann gekürzt werden, wenn der Nachweis nicht sachgerechter und nicht wirtschaftlicher Beheizung erbracht wurde. Das aber kann von der Sache her niemals der Hilfebdeürftige selbst durchführen. Beweislastumkehr ist hier also widerrechtlich. Widerspruch gegen Heizkostenkürzung ist angezeigt.
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  Hartz-IV und Wohngemeinschaft?

Sie glaubten bisher, in einer Wohngemeinschaft zu leben und müssen nun feststellen, dass die Arge Ihre Mitbewohner Ihrem Bescheid zuordnet?
Diese Einordnung ist rechtswidrig.

Die Einordnung Ihrer Mitbewohner, die auch Verwandte von Ihnen sein können, stellen Sie dadurch fest, dass diese Personen in Ihrem Bescheid auftauchen, aber 0€ Bezüge erhalten. Gut, denken Sie, dann stimmt ja alles. Leider ist das keinesfalls so. Mit der Nennung anderer Personen in Ihrem Bescheid, die noch dazu mit Ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, geht die Arge oft vom Vorliegen einer Haushaltgemeinschaft aus. Sie unterstellt Ihnen, dass alle Personen gemeinsam wirtschaften - jeder habe Zugriff auf Einkommen oder Vermögen des jeweils anderen. Die Folgen dieser Sichtweise zeigen sich bei den Heizkosten. Während einer einzelnen Person eine beheizte Wohnfläche von 45m2 zugestanden wird, gelten für Sie in einer Zwei-Personen- Haushaltgemeinschaft nur die Hälfte von 60m2, also 30m2. Sind in der WG insgesamt 3 Personen vorhanden, dürfen Sie nur noch 25m2 Wohnfläche beheizen. Sie sehen, die falsche Sichtweise der Arge kann richtig ins Geld gehen -in Ihr Geld. Dazu hat das Bundessozialgericht dieses Urteil gefällt: B 14/11b AS 61/06 R
Ihnen als einzelner Hartz-IV-Empfänger in der WG stehen Kosten der Unterkunft zu, wie sie auch Alleinwohnenden zustehen, vorausgesetzt diese Kosten fallen bei Ihnen in dieser Höhe überhaupt an.
Im Rechtskreis des SGB II ist durch die Arge nur dann von einer Haushaltgemeinschaft auszugehen, wenn dafür Tatsachen bekannt sind. Im Rechtskreis SGB XII kann dagegen der Leistungsträger bei entsprechendem Zusammenwohnen eine Haushaltgemeinschaft annehmen. Dies dürfte der Hilfebedürftige aber leicht durch entsprechende Erklärungen der Mitbewohner widerlegen.

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  U25 Stallpflicht nach Lehre?

Sie sind volljährig und haben Ihre Lehre beendet, während der Sie so viel Einkommen hatten, dass Sie nicht unter Hartz-IV fielen. Jetzt wurden Sie mit Abschluss der Lehre arbeitslos und die Arge will Ihnen nur Leistung gewähren, wie sie erbracht hat, als Sie noch in der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern lebten.
Das ist rechtswidrig.

Da Sie mit Beginn der Lehre Einkünfte wie z.B. BAB, Lehrlingsgeld, Kindergeld, womögl. Wohngeld erhielten, fielen Sie nicht unter Hartz-IV. Sollte nun nach beendeter Lehre kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein und müssten Sie damit einen Antrag auf Hartz-IV stellen, wäre Ihr Antrag auf Hartz-IV ein Erstantrag. Aus Ihnen entsteht erstmalig eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn Sie jünger als 25 sind. Ein Zurückverweisen auf die Bedarfsgemeinschaft der Eltern ist unzulässig. Genau so unzulässig wäre, Sie mit dem Regelsatz eines Minderjährigen abzuspeisen, der noch im elterlichen Haushalt lebt (so auch L 15 AS 327/09 B ER) .
Zu Beginn der Lehre sollten Sie aber darauf achten, dass auch Ihre Eltern eine Veränderung deren Bedarfsgemeinschaft anzeigen und dass Ihre Lehrlingseinkünfte nicht der elterlichen Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.

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 Streit mit Kindergeldstelle und Arge gleichzeitig?

KiG*-Stelle lehnt Zahlung aus ihrem Rechtskreis ab, Arge ist der Meinung, dass KiG gezahlt werde und rechnet selbiges auf Regelsatz an. Diese Verfahrensweise der Arge ist rechtswidrig.
Tatsächlich ist die Leistung aus SGB-II eine nachrangige Leistung. Solange aus anderen Sozialrechtssystemen Einnahmen zustehen, sind diese zu nutzen und der Regelsatz wird entsprechend gekürzt.
Wenn es aber zu Konflikten zwischen den Leistungsträgern kommt, darf der Leistungsempfänger nie unter das Netz von Hartz-IV fallen. Denn dieses ist das unterste soziale Auffangnetz. Die Arge hat also bei derartigen Konflikten wenigstens in Vorleistung zu gehen und den Regelsatz ohne Anrechnung der strittigen Sozialleistung bis zur Klärung des Sachverhaltes zu zahlen.
(* gilt auch für andere Sozialleistungsträger)

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 Fünf Schwierigkeiten mit der Eingliederungsvereinbarung

Warnung:

Wer von der Arge nur möglichst unbehelligt bleiben will, der höre hier mit Lesen auf. Wer sich aber von der Arge nicht verwursten lassen und deshalb tatsächliche Hilfe einfordern will, der lese weiter.

Ein Verbrechen von Hartz-IV besteht darin, die Arbeitslosen als Ursache ihrer Arbeitslosigkeit auszumachen. Deshalb geht Hartz-IV davon aus, JEDEN Arbeitslosen zu beeinflussen, ihn in Richtung "Marktfähigkeit" zu verändern. In wie weit das Sinn macht angesichts derzeit 900 000 freier Stellen bei 4,9 Mio. Arbeitslosen einerseits und ständig abnehmender Gelder der Bundesagentur für Arbeit andererseits, kann jeder selbst ermessen.
Um die "Eingliederung" zu unterstützen, gibt es die Eingliederungsvereinbarung. Im Unterschied zum Verwaltungsakt ist hier die Arge - also der Sachbearbeiter - GEZWUNGEN, mit dem Hartz-IV-Empfänger in Verhandlung zu treten. Damit liegt Verwaltungshandeln offen zu Tage - leider nur theoretisch. Denn der Hilfebedürftige verfügt in der Regel über eins nicht, worüber der Sachbearbeiter verfügt. Und das ist Herrschaftswissen.

Herrschaftswissen Nr. 1:
Grundlage allen Handelns ist die Kenntnis der Ausgangssituation. Deshalb steht zu Beginn der Arbeit des Vermittlers das Profiling. Hier werden alle Stärken und Schwächen des Hartz-IV- Beziehers qualifiziert ermittelt. Der Betroffene arbeitet daran aktiv mit. Da der Vermittler in der Regel für solch eine Tätigkeit nicht ausgebildet ist, werden dafür auch Leistungen von Dritten herangezogen.

Im Einzelnen geht es darum, Ihre Verfasstheit in den Bereichen Qualifikation, Leistungsfähigkeit, Motivation und die sog. Rahmenbedingungen Ihrer Person und die Arbeitsmarkt-/Ausbildungsmarktbedingungen möglichst genau zu beschreiben.
Merke:
Ohne qualifiziertes Profiling ist hier schon Ende der Fahnenstange. Die Arge kann keine begründeten Entscheidungen mehr treffen. Jede Eingliederungsvereinbarung ohne vorliegendes Profiling ist unbegründet.
Der Kampf um das qualifizierte Profiling ist der erste Kampf, den man bestehen muss.

Herrschaftswissen Nr. 2
Das Profiling hat es an den Tag gebracht. Der Vermittler ordnet Sie gemäß des sog. 4-Phasenmodells Profillagen zu. Zur Zeit sind dies:

1. Integrationsnahe Profillagen

Marktprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 6 Monaten;
                        
Aktivierungsprofil - Qualifikation wird am Arbeitsmarkt nachgefragt Integration s.o.;
  einziges Problem: Motivation

Förderprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten;
einziges Problem: Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen
2. Komplexe Profillagen (also im Klartext: NICHT- integrationsnahe Profillagen)
Entwicklungsprofil - Integration wahrscheinlich in mehr als 12 Monaten;  
Probleme bei: (Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen) UND (weiteres Problemfeld ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt )

  
Stabilisierungsprofil
- Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten;
Probleme bei: Leistungsfähigkeit UND (mindestens in zwei weiteren Bereichen ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt)

Unterstützungsprofil - Integration innerhalb von 12 Monaten unwahrscheinlich.
Probleme bei: Rahmenbedingungen UND ( mindestens in zwei weiteren Bereichen  ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt) 
Ins Auge fällt die prinzipielle Ausrichtung der Integration auf einen Zielberuf/Zieltätigkeit oder aber die Integration in geförderte Beschäftigung.
Der Vermittler hat eine Berechnungshilfe Arbeitsmarktchancen!
Fragen Sie nach Ihren Werten für ihren Beruf in ihrer Region/Ihrem Land!!! Merke:
Fordern Sie Ihre Profillage und die errechnete Arbeitsmarktchance vom Vermittler ab. Er hat das im Computer stehen. So gewährleisten Sie, dass Sie die spätere Förderleistung in der Eingliederungsvereinbarung auf Sinn prüfen können.
Der Kampf um Kenntnis der Profillage ist der zweite Kampf, den Sie bestehen müssen.

Das alles war noch Vorgeplänkel. Zur richtigen Schlacht kommt es erst jetzt.

Herrschaftswissen Nr. 3
Was den schlechtesten Baumeister vor der Biene auszeichnet ist, dass er ein Bild von der Wabe im Kopf hat, bevor er sie in Wachs baut. 
Da die Veränderung eines Menschen seine Zeit braucht, die in der Regel länger ist, als sechs Monate,  hat die Bundesagentur für Arbeit die Argen angehalten, für jeden Hartz-IV-Empfänger ein Betreuungskonzept zu erstellen. In diesem Konzept soll die Entwicklung des Betroffenen gedanklich vorweg genommen werden. Dieses Konzept bildet den Rahmen für alle folgenden Eingliederungsvereinbarungen. Natürlich kann dieses Konzept im Laufe seiner Abarbeitung präzisiert werden. Es hat ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Hilfebedürftigen zu entstehen.
Merke:
Ohne Eingliederungskonzept ist jede Eingliederungsvereinbarung willkürlich und unbegründet. Denn solch eine Eingliederungsvereinbarung geht am Bedarf des Hilfebedürftigen vorbei.
Der Kampf um das richtige Betreuungskonzept/ Integrationskonzept ist der dritte Kampf, den Sie bestehen müssen.

Herrschaftswissen Nr. 4

Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wird ausgehandelt. Das ist die schwierigste Phase für den Hilfebedürftigen. Eine qualifizierte Eingliederungsvereinbarung muss begründet sein. Das kann sie nur sein, wenn Profiling und Eingliederungskonzept vorliegen. 
Auch das Ziel der Eingliederungsvereinbarung muss sich aus dem Stand der Abarbeitung des Eingliederungskonzeptes ergeben.
Weiter dürfen nur Hilfeleistungen angeboten werden, die konkret sind und über die der Sachbearbeiter selbständig entscheiden kann. 
Die Eingliederungsvereinbarung muss einen Bezug zum Profiling erkennen lassen: Einerseits den Hartz-IV-Empfänger in "Stabilisierungsbedarf" einzustufen, ihm andrerseits nur finanzielle Unterstützung bei Bewerbung und Fahrtkosten zuzugestehen ist z. B. widersinnig. 
Die Eingliederungsvereinbarung darf nicht länger als sechs Monate gelten. Eine Ausnahme davon ergibt sich nur bei Eingliederungsmaßnahmen, die ihrerseits länger als sechs Monate währen.
Erfahrungsgemäß sind in einer Eingliederungsvereinbarung die Leistungen an Sie wesentlich unkonkreter gehalten, als die Forderungen an Sie.
Merke:
Mit der Einforderung von konkreten Leistungen für sich selbst entscheiden Sie, ob Sie von der Arge tatsächliche Hilfe bekommen oder ob da bloß ein Vermittler seinen Papierkrieg pflegt. 
Um das gewissenhaft zu prüfen, unterschreiben Sie niemals sofort die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung, sondern nehmen sie diese mit nach Hause. Dort können Sie Vertraute zu Rate ziehen oder sich an unsere Hartz-IV-Info wenden.
Der Kampf um die richtigen Inhalte der Eingliederungsvereinbarung ist der vierte und schwierigste Kampf, den Sie bestehen müssen.

Herrschaftswissen Nr. 5:
Nach Ablauf der ersten Eingliederungsvereinbarung wird festgestellt, ob die Ziele der EGV erreicht wurden oder nicht. Wenn das nicht der Fall ist, dann sind die Ursachen zu analysieren und das als Ausgangspunkt für die neue Eingliederungsvereinbarung  in dieser festzuhalten. Für die neue Eingliederungsvereinbarung gilt wieder Herrschaftswissen Nr. 4.
Merke:
Jede abgelaufene Eingliederungsvereinbarung endet mit einem Ergebnis. Ist das Ergebnis das gewünschte, ist im Integrationskonzept weiter zu gehen. Ist das Ziel der EGV nicht erreicht, ist auch das Integrationskonzept zu überprüfen.
Der Kampf um die Auswertung der Eingliederungsvereinbarung, gleichzeitig Kampf für die Fortschreibung sinnvoller Hilfen durch die Arge, ist der fünfte Kampf, den Sie bestehen müssen.

Vergessen Sie nie!
Die Pflichten der Arge an Ihnen - das sind Ihre Rechte!

Sollten die hier angeführten Inhalte nicht Ausgangspunkt Ihrer Eingliederungsvereinbarung sein, so haben Sie damit gleichzeitig die Ablehnungsgründe, die sie der Arge schriftlich zukommen lassen müssen. Sollte trotzdem ein ersetzender Verwaltungsakt entstehen, können sie dagegen Widerspruch einlegen.

Ermutigung:
Wenn Sie sich schon entschieden haben, sich gegen widerrechtliche Praktiken der Arge beim Entstehen der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr zu setzen - und nur dafür ist dieser Text - dann sollten Sie möglichst mit einem Beistand zur Arge.

Erst recht nach dem letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz-IV gilt: 

Mit Betreten der Arge verlassen Sie den Boden des Grundgesetzes.

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