2005 gibt es Hartz - IV. Von da an mehren sich die
Widersprüche aus diesem Rechtskreis in einer ungeahnten Zahl.
Überdurchschnittlich viele Widersprüche werden als Klagen von den
Gerichten im Sinne der Hartz-IV-Empfänger entschieden. Tun sich in diesem
Rechtswerk immer neue Ungereimtheiten auf oder werden bestimmte Fehler von
den Argen fortgesetzt wiederholt, obwohl die Rechtsprechung inzwischen
schon einiges gesichert hat?
Sollte es sich bei diesen Fehlern der Argen deutschlandweit womöglich um Vorsatz handeln? Ist Hartz-IV widerlegt, sobald man es befolgt? Ist Hartz-IV womöglich ein totgeborenes Kind und man operiert nun schon das vierte Jahr an einer Leiche, in der Hoffnung, sie zum Leben zu erwecken? Auf Kosten der Betroffenen???
Hartz-IV ist Armut per Gesetz. Dies trifft nun auch für die Kommunen
und Landkreise zu. Die mutigen unter diesen sind bis zum
Bundesverfassungsgericht gezogen - und gescheitert. Das Gericht hat
abgelehnt die finanziellen Folgen der Kommunen und Landkreise,
resultierend aus Hartz-IV näher zu thematisieren (2
BvR 2434/04)
Es scheint, den Landkreisen ist eine Lösung eingefallen. Sie könnte
lauten: Den Letzten beißen die Hunde.
Die Letzten in Deutschland seit der Regierung
Schröder/Fischer aber
sind diejenigen Hartz-IV-Empfänger, die sich nicht wehren!
Nachfolgend einige Fragestellungen, wie sie gehäuft beim "Umgang" mit der Arge auftreten:
jetzige Wohnung ist zu teuer. Auf dem Wohnungsmarkt gibt es aber
keine solche, die sowohl eine angemessen große Fläche als auch
angemessen niedrige Kosten hat.
Für Städte wie Dresden bedeutet das, nicht nur die Mieten, wie sie in Gorbitz oder Prolis gelten, sondern auch die Miete von bspw. Langebrück und Strießen zur Angemessenheitsermittlung heran zu ziehen - einfache Ausstattung vorausgesetzt.
... die Angemessenheit der Heizkosten nach unserer Richtlinie
bei.....liegt und Sie diese bereits ausgeschöpft haben, kann Ihrem Antrag
auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung nicht entsprochen werden.
So oder so ähnlich lauten die widerrechtlichen Begründungen der
Arge, um sich vor der Heizkostenübernahme zu drücken.
Denn anders kann man dieses Verhalten vier Jahre nach Start von Hartz-IV
nicht bezeichnen. Haben doch sämtliche urteilende Sozialgerichte in
seltener Einmütigkeit festgestellt, dass sich Heizkosten einer
begründeten Pauschalierung entziehen. Deshalb seien die Forderungen der
Versorgungsunternehmen regelmäßig als angemessen hinzunehmen.
Lediglich wenn Anhaltspunkte auf unwirtschaftliches Verhalten
vorliegen, hat die Arge das Recht, Heizkosten zu kürzen. Den Nachweis von
Verschwendung muss dabei die Arge selbst führen. (B
14 AS 36/08 R)
. Allein der Umstand, dass die Kostengrenze aus dem bundesweiten
Heizspiegel überschritten ist, befreit die Arge nicht von der
Pflicht zur Einzelfallprüfung, da nach dem Urteil des BSG dieser Umstand
nur die Qualität eines Indizes hat. Weder Beweis noch Indizienkette
liegen somit vor, die Unwirtschaftlichkeit hinreichend zu belegen.
Allerdings ist der Heizspiegel - der eine Exaktheit vortäuscht, die er
nicht bieten kann - nicht aus dem Gesichtspunkt der sozialen
Grundsicherung entstanden. Er gibt lediglich Hinweise, in welche
Wohnungen man tunlichst nicht ziehen sollte. Eine Entscheidungsfreiheit,
die ein Hartz-IV-Empfänger schon längst nicht mehr hat - in diesem
freien Land. Ob eine Überschreitung des Grenzwertes wegen
unwirtschaftlichen Verhaltens oder beispielsweise maroder Gebäudesubstanz
vorliegt, und ob die Wohnung im warmen Elbtal oder im windigen
Osterzgebirge liegt, ist dann eben doch nur durch eine
Einzelfallprüfung zu ermitteln. Im Übrigen sind die Werte im Heizspiegel
Pauschalen. Heizkosten zu pauschalieren ist aber lediglich Recht des
Gesetzgebers. Ein weiteres Indiz, dass die Pauschale des bundesweiten
Heizspiegels nicht auf Sozialhilferecht anwendbar ist.
Übrigens, welch exorbitanten Aufwand die Arge Sächsische Schweiz -
Osterzgebirge unternehmen zu wollen vorgibt, um zu begründeten
Einzelfallaussagen bei den Heizkosten zu gelangen, kann man hier
lesen.
Seit Sommer 2010 verlangen die Argen die
Einzelfallprüfung zur Angemessenheit der Heizkosten von den
Hilfebedürftigen, sobald ein Grenzwert aus dem bundesweiten
Heizspiegel überschritten wird. Sie berufen sich dabei auf eine
"Erwägung" des Bundessozialgerichtes in einem Urteil vom Juli 2009.
Dabei besteht kein Grund, die Ruhe zu
verlieren. Denn bereits im September 2009 hat dasselbe Gericht
die "Erwägung" dahin gehend präzisiert, dass wohl bei Überschreiten
des Grenzwertes des bundesweiten Heizspiegels von einem Indiz für
unangemessenen Verbrauch auszugehen ist, jedoch eine Deckelung der
eigenen Heizkosten auf das Niveau des bundesweiten Heizspiegels gerade
nicht automatisch erfolgen darf. Stattdessen ist zuvor zu prüfen, ob
unangemessenes Heizverhalten festzustellen ist, welches zur
Überschreitung der Obergrenze des bundesweiten Heizspiegels führt:
Auszugehen ist vielmehr davon, dass Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen (Quelle Pkt. 19)
Wer von der Arge nur möglichst unbehelligt bleiben will, der höre hier mit Lesen auf. Wer sich aber von der Arge nicht verwursten lassen und deshalb tatsächliche Hilfe einfordern will, der lese weiter.
Ein Verbrechen von Hartz-IV besteht darin, die Arbeitslosen als Ursache
ihrer Arbeitslosigkeit auszumachen. Deshalb geht Hartz-IV davon aus, JEDEN
Arbeitslosen zu beeinflussen, ihn in Richtung "Marktfähigkeit"
zu verändern. In wie weit das Sinn macht angesichts derzeit 900 000
freier Stellen bei 4,9 Mio. Arbeitslosen einerseits und ständig
abnehmender Gelder der Bundesagentur für Arbeit andererseits, kann jeder
selbst ermessen.
Um die "Eingliederung" zu unterstützen, gibt es die Eingliederungsvereinbarung. Im Unterschied zum Verwaltungsakt ist hier die
Arge - also der Sachbearbeiter - GEZWUNGEN, mit dem Hartz-IV-Empfänger in
Verhandlung zu treten. Damit liegt Verwaltungshandeln offen zu Tage -
leider nur theoretisch. Denn der Hilfebedürftige verfügt in der Regel
über eins nicht, worüber der Sachbearbeiter verfügt. Und das ist
Herrschaftswissen.
Herrschaftswissen Nr. 1:
Grundlage allen Handelns ist die Kenntnis der Ausgangssituation. Deshalb
steht zu Beginn der Arbeit des Vermittlers das Profiling. Hier
werden alle Stärken und Schwächen des Hartz-IV- Beziehers qualifiziert
ermittelt. Der Betroffene arbeitet daran aktiv mit. Da der Vermittler in
der Regel für solch eine Tätigkeit nicht ausgebildet ist, werden dafür
auch Leistungen von Dritten herangezogen.
Im Einzelnen geht es darum, Ihre Verfasstheit in den Bereichen
Qualifikation, Leistungsfähigkeit, Motivation und die sog.
Rahmenbedingungen Ihrer Person und die
Arbeitsmarkt-/Ausbildungsmarktbedingungen möglichst genau zu beschreiben.
Merke:
Ohne qualifiziertes Profiling ist hier schon Ende der Fahnenstange. Die
Arge kann keine begründeten Entscheidungen mehr treffen. Jede
Eingliederungsvereinbarung ohne vorliegendes Profiling ist unbegründet.
Der Kampf um das qualifizierte Profiling ist der erste Kampf, den man
bestehen muss.
Herrschaftswissen Nr. 2
Das Profiling hat es an den Tag gebracht. Der Vermittler ordnet Sie
gemäß des sog. 4-Phasenmodells
Profillagen zu. Zur Zeit sind dies:
1. Integrationsnahe Profillagen
Marktprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 6 Monaten;2. Komplexe Profillagen (also im Klartext: NICHT- integrationsnahe Profillagen)
Aktivierungsprofil - Qualifikation wird am Arbeitsmarkt nachgefragt Integration s.o.;
einziges Problem: Motivation
Förderprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten;
einziges Problem: Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen
Entwicklungsprofil - Integration wahrscheinlich in mehr als 12 Monaten;Ins Auge fällt die prinzipielle Ausrichtung der Integration auf einen Zielberuf/Zieltätigkeit oder aber die Integration in geförderte Beschäftigung.
Probleme bei: (Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen) UND (weiteres Problemfeld ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt )
Stabilisierungsprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten;
Probleme bei: Leistungsfähigkeit UND (mindestens in zwei weiteren Bereichen ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt)
Unterstützungsprofil - Integration innerhalb von 12 Monaten unwahrscheinlich.
Probleme bei: Rahmenbedingungen UND ( mindestens in zwei weiteren Bereichen ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt)
Das alles war noch Vorgeplänkel. Zur richtigen Schlacht kommt es erst jetzt.
Herrschaftswissen Nr. 3
Was den schlechtesten Baumeister vor der Biene auszeichnet ist, dass er
ein Bild von der Wabe im Kopf hat, bevor er sie in Wachs baut.
Da die Veränderung eines Menschen seine Zeit braucht, die in der Regel
länger ist, als sechs Monate, hat die Bundesagentur für Arbeit die
Argen angehalten, für jeden Hartz-IV-Empfänger ein Betreuungskonzept zu
erstellen. In diesem Konzept soll die Entwicklung des Betroffenen
gedanklich vorweg genommen werden. Dieses Konzept bildet den Rahmen für
alle folgenden Eingliederungsvereinbarungen. Natürlich kann dieses
Konzept im Laufe seiner Abarbeitung präzisiert werden. Es hat ebenfalls
in Zusammenarbeit mit dem Hilfebedürftigen zu entstehen.
Merke:
Ohne Eingliederungskonzept ist jede Eingliederungsvereinbarung
willkürlich und unbegründet. Denn solch eine
Eingliederungsvereinbarung geht am Bedarf des Hilfebedürftigen vorbei.
Der Kampf um das richtige Betreuungskonzept/ Integrationskonzept ist der
dritte Kampf, den Sie bestehen müssen.
Herrschaftswissen Nr. 4
Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wird ausgehandelt. Das ist die
schwierigste Phase für den Hilfebedürftigen. Eine qualifizierte
Eingliederungsvereinbarung muss begründet sein. Das kann sie nur sein,
wenn Profiling und Eingliederungskonzept vorliegen.
Auch das Ziel der Eingliederungsvereinbarung muss sich aus dem Stand der
Abarbeitung des Eingliederungskonzeptes ergeben.
Weiter dürfen nur Hilfeleistungen angeboten werden, die konkret sind und
über die der Sachbearbeiter selbständig entscheiden kann.
Die Eingliederungsvereinbarung muss einen Bezug zum Profiling erkennen
lassen: Einerseits den Hartz-IV-Empfänger in
"Stabilisierungsbedarf" einzustufen, ihm
andrerseits nur finanzielle Unterstützung bei Bewerbung und Fahrtkosten
zuzugestehen ist z. B. widersinnig.
Die Eingliederungsvereinbarung darf nicht länger als sechs Monate gelten.
Eine Ausnahme davon ergibt sich nur bei Eingliederungsmaßnahmen, die
ihrerseits länger als sechs Monate währen.
Erfahrungsgemäß sind in einer Eingliederungsvereinbarung die Leistungen
an Sie wesentlich unkonkreter gehalten, als die Forderungen an Sie.
Merke:
Mit der Einforderung von konkreten Leistungen für sich selbst
entscheiden Sie, ob Sie von der Arge tatsächliche Hilfe bekommen oder ob
da bloß ein Vermittler seinen Papierkrieg pflegt.
Um das gewissenhaft zu prüfen, unterschreiben Sie niemals sofort die
vorgelegte Eingliederungsvereinbarung, sondern nehmen sie diese mit nach Hause.
Dort können Sie Vertraute zu Rate ziehen oder sich an unsere
Hartz-IV-Info wenden.
Der Kampf um die richtigen Inhalte der Eingliederungsvereinbarung ist
der vierte und schwierigste Kampf, den Sie bestehen müssen.
Herrschaftswissen
Nr. 5:
Nach Ablauf der ersten Eingliederungsvereinbarung wird festgestellt, ob
die Ziele der EGV erreicht wurden oder nicht. Wenn das nicht der Fall ist,
dann sind die Ursachen zu analysieren und das als Ausgangspunkt für die
neue Eingliederungsvereinbarung in dieser festzuhalten. Für die
neue Eingliederungsvereinbarung gilt wieder Herrschaftswissen Nr. 4.
Merke:
Jede abgelaufene Eingliederungsvereinbarung endet mit einem Ergebnis.
Ist das Ergebnis das gewünschte, ist im Integrationskonzept weiter zu
gehen. Ist das Ziel der EGV nicht erreicht, ist auch das
Integrationskonzept zu überprüfen.
Der Kampf um die Auswertung der Eingliederungsvereinbarung, gleichzeitig
Kampf für die Fortschreibung sinnvoller Hilfen durch die Arge, ist der
fünfte Kampf, den Sie bestehen müssen.
Vergessen Sie nie!
Die Pflichten der Arge an Ihnen - das sind Ihre
Rechte!
Sollten die hier angeführten Inhalte nicht Ausgangspunkt Ihrer
Eingliederungsvereinbarung sein, so haben Sie damit gleichzeitig die
Ablehnungsgründe, die sie der Arge schriftlich zukommen lassen müssen.
Sollte trotzdem ein ersetzender Verwaltungsakt entstehen, können sie
dagegen Widerspruch einlegen.
Ermutigung:
Wenn Sie sich schon entschieden haben, sich gegen widerrechtliche
Praktiken der Arge beim Entstehen der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr
zu setzen - und nur dafür ist dieser Text - dann sollten Sie möglichst
mit einem Beistand zur Arge.
Erst recht nach dem letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz-IV gilt:
Mit Betreten der Arge verlassen Sie den Boden des Grundgesetzes.